Schützenverein St. Michael Hundewick 1832 e.V.

Satzung des Schützenvereins St. Michael Hundewick 1832 e.V.

Auf der Generalversammlung im Oktober 1995 wurde beschlossen, den Schützenverein als eingetragenen Verein zu führen. Eine Satzung wurde erarbeitet und der Verein in das Vereinsregister eingetragen. Im Jahr 2017 wurde die Satzung grundlegend überarbeitet und den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Der Verein führt seitdem den Namen „Schützenverein St. Michael Hundewick 1832 e.V.“

§ 1 

 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen „Schützenverein St. Michael Hundewick 1832 e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld unter der Registernummer VR 1532 eingetragen. 
(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Hundewick, Ortsteil der Stadt Stadtlohn.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.11. eines Jahres und endet am 31.10. des darauffolgenden Jahres. 

§ 2
Zweck des Vereins 

 Der Zweck des Vereins ist es, die Liebe zur Heimat zu pflegen, altes Volks- und Brauchtum zu erhalten, Geselligkeit zu fördern und die Gemeinschaft zu pflegen. 

§ 3
Mitgliedschaft 

(1) Dem Verein können als Mitglieder nur natürliche Personen angehören. Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und in der Gemeinde Hundewick wohnt. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz außerhalb der Grenzen Hundewicks haben, können Mitglied werden, wenn mindestens ein Elternteil Mitglied im Verein ist oder diese Personen zuvor bereits ihren Wohnsitz in Hundewick hatten. 
(2) Mitglieder des Vereins, die aus Hundewick wegziehen, können weiterhin Mitglied im Schützenverein bleiben, wenn sie ihren Verpflichtungen gemäß Satzung dem Verein gegenüber nachkommen (z. B. Beitragszahlung).
(3) Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden als Ehrenmitglieder beitragsfrei weitergeführt.
(4) Sobald bzw. solange ein Mitglied in einer Lebensgemeinschaft oder häuslichen Gemeinschaft lebt, kann der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin des Mitglieds an alle Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, außer an der Generalversammlung (§§ 9 und 10) und am Vogelschießen (§ 18).   

§ 4
Aufnahme 

(1) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines Antrags in Schrift- oder Textform beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 
(2) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung in Schrift- oder Textform Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung.
 (3) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung an. 

§ 5
Austritt und Ausschluss 

 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. a) Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er ist dem Vorstand gegenüber in Schrift- oder Textform zu erklären. b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung in Schrift- oder Textform Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung. Der Ausschluss erfolgt dann mit dem Datum der Beschlussfassung der Generalversammlung.
(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. 

 § 6
 Rechte und Pflichten der Mitglieder – Mitgliedsbeitrag

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen.
 (2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags sowie die Fälligkeit werden von der Generalversammlung beschlossen.  

§ 7
 Haftung des Vereins 

(1) Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich seine Mitglieder oder Nichtmitglieder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins zuziehen.
 (2) Der Verein übernimmt – mit Ausnahme von Vorsatz seitens des Vereins – keine Haftung für Personen- und Sachschäden die von Teilnehmern bei Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins verursacht werden. 

 § 8
 Organe 

 Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand und
 b) die Generalversammlung 

§ 9
Generalversammlung 

(1) Die ordentliche Generalversammlung des Vereins findet wenigstens einmal im Jahr statt. Der Termin wird vom Vorstand festgelegt.
(2) Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt in Schrift- oder Textform durch den Präsidenten als 1. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Schrift- oder Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Anträge und Anregungen für die Generalversammlung sind bei dem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor der Versammlung in Schrift- oder Textform einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Generalversammlung behandelt. 

(4) Die Generalversammlung ist zuständig für die
a) Wahl der Hooksvertreter für den Vorstand
b) Wahl des Kassierers
c) Wahl des Schriftführers
d) Wahl der Kassenprüfer
 e) Wahl der Offiziere  
f) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, der einzelnen Mitglieder sowie der Kassenprüfer
g) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
h) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
i) Beschluss über die Feier eines Schützenfestes
j) Änderung der Satzung
k) Auflösung des Vereins 

(5) In der Generalversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Eine Vertretung von Mitgliedern ist unzulässig.
(6) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(7) Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. 

§ 10
 Außerordentliche Generalversammlung 

(1) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen wenn der Präsident, der Oberst oder 20% der Mitglieder dieses in Schrift- oder Textform beantragen.
(2) Für die außerordentliche Generalversammlung gilt im Übrigen § 9 entsprechend.

§ 11
Vorstand 

Der Vorstand besteht aus dem engeren und dem erweiterten Vorstand. 

(1) Der engere Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem Präsidenten als 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Präsidenten als 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) dem Oberst   

Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Major
b) dem amtierenden König (wenn Vereinsmitglied)
c) der amtierenden Königin (wenn Vereinsmitglied)
d) den Hooksvertretern (je drei Einwohner/Mitglieder für die Höke Burenhook, Ächterhook, Gönne Siete) 

(2) Wahl des Präsidenten als 1. Vorsitzenden und des stellvertretenden Präsidenten als 2. Vorsitzenden
a) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Präsidenten als 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Präsidenten als 2. Vorsitzenden für die Dauer von sechs Jahren. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl durchgeführt wird. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
b) Nicht zum Präsidenten bzw. stellvertretenden Präsidenten gewählt werden können der König und die Königin, sofern sie kein durch die Generalversammlung gewähltes Mitglied des Vorstands sind.
c) Rückt ein zum Vorstand gehörendes Mitglied in die Position des Präsidenten, so rückt dessen in der Generalversammlung gewählter Stellvertreter in die vorherige Position dieses Vorstandsmitglieds nach. Der Vorstand wird somit automatisch um eine Position erweitert. Die Amtszeit des Stellvertreters richtet sich nach der restlichen Amtszeit des aufgerückten Vorstandsmitgliedes. Mit Ablauf der Amtszeit des aufgerückten Vorstandsmitgliedes endet auch das Amt des nachgerückten Stellvertreters. 

(3) Der erweiterte Vorstand kann durch Vorstandsbeschluss um ein Mitglied ergänzt werden. Dieses zusätzliche Vorstandsmitglied muss von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Absatz 4 gilt sinngemäß.
(4) Die Mitglieder des Vorstands gem. § 9 Absatz 4 Buchstabe a) bis c) werden in geheimer Wahl in der ordentlichen Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Das Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbegrenzt zulässig. Die Person, die im Wahlgang die zweitmeisten Stimmen erhält, ist als Stellvertreter für den entsprechenden Posten gewählt.
(5) Für die Vorstandswahlen gilt der folgende Turnus: Alle zwei Jahre wird für jeden Hook je ein Hooksvertreter neu gewählt. Bei den übrigen Vorstandsmitgliedern wird entsprechend nach Ablauf der sechsjährigen Amtsdauer neu gewählt.
(6) Endet die Mitgliedschaft im Verein, so endet auch das Amt im Vorstand.  

§ 12
Vertretung und Geschäftsführung des Vereins 

(1) Der Präsident sowie der Kassierer vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Generalversammlung bedürfen und in allen Fällen, in denen wegen Eilbedürftigkeit eine Entscheidung der Generalversammlung nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden kann. 

§ 13
Vorstandssitzungen 

(1) Die regelmäßigen Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom Präsidenten einberufen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
(3) Über die Sitzungen des Vorstands samt den gefassten Beschlüssen werden Protokolle geführt, die vom Präsidenten und Schriftführer zu unterzeichnen sind. 

§ 14
Offizierskorps 

(1) Das Offizierskorps wird in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Generalversammlung gewählt und besteht aus Oberst, Major, Hauptmann, Oberstadjutant, Majoradjutant, drei Fahnenoffiziere, Tambour und zwei Königsadjutanten.
(2) Die Königsadjutanten werden für die Dauer von vier Jahren gewählt, alle anderen Offiziere für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
(3) Die Person, die in einem Wahlgang die zweitmeisten Stimmen erhält, ist als erster Stellvertreter für den entsprechenden Posten gewählt. Die weiteren Stellvertreter ergeben sich in analoger Anwendung nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen.
(4) Das Offizierskorps sorgt für einen ordnungsgemäßen Verlauf des Schützenfestes.
(5) Die Monturstücke der Offiziere (Degen, Achselstücke, Federbüsche etc.) werden vom Verein gestellt und bleiben auch Eigentum des Vereins. Für die Aufbewahrung der Ausrüstung sorgt jeder Offizier selbst.
(6) Endet die Mitgliedschaft im Verein, so endet auch das Amt als Offizier.  

§ 15
Haftung 

(1) Für alle von den einzelnen Mitgliedern übernommenen vereinseigenen Gegenstände besteht Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei Beschädigung oder Verlust.
(2) Die übernommenen Gegenstände dürfen nur für Vereinszwecke genutzt werden. Private oder andere Nutzung kann nur mit Genehmigung des Vorstands erfolgen.
(3) Die übernommenen Gegenstände sind sorgfältig zu pflegen und aufzubewahren. 

§ 16
Kassenführung 

Der Kassierer wird von der Generalversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Der Kassenführer führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat die Beiträge einzuziehen bzw. einzukassieren, kann sich jedoch zum Aufholen derselben dritter Personen bedienen. Über alle Einnahmen und Ausgaben hat er Buch zu führen. Für eine sichere Aufbewahrung des Kassenbestandes und der Rechnungsunterlagen muss er sorgen. Er hat dem Vorstand jederzeit Einsicht in das Rechnungswesen zu gewähren und den Bestand nachzuweisen. Der Generalversammlung legt er die Jahresrechnung vor. Eine Überprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Zudem wählt die Generalversammlung mindestens einen stellvertretenden Kassenprüfer. Turnusgemäß scheidet alle zwei Jahre ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. 

 § 17
Schriftführer

Der Schriftführer wird von der Generalversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Der Schriftführer besorgt die laufenden Geschäfte und schriftliche Arbeiten mit Ausnahme des Rechnungswesens. Er führt Protokoll bei den Vorstandssitzungen und Generalversammlungen. 

§ 18
Vogelschießen 

Am Vogelschießen dürfen sich nur Mitglieder beteiligen, die länger als ein Jahr Mitglied, wenigstens fünf Jahre in Hundewick gewohnt und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Entweder der König oder die Königin muss ihren Hauptwohnsitz in Hundewick haben.  

§ 19
Königspaar und Throngefolge 

Nach dem Königsschuss erwählt der neue König die Königin bzw. die neue Königin den König. Das Throngefolge setzt sich aus 6-7 Paaren zusammen. Alle Vereinsmitglieder können als Throngefolge fungieren, auch wenn sie außerhalb der Ortsgrenzen von Hundewick ihren Wohnsitz haben. 

§ 20
Satzungsänderung 

(1) Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung.
(2) Anträge auf Änderung der Satzung sind in Schrift- oder Textform an den Präsidenten zu richten. Diese Anträge sind als Tagesordnungspunkt in die Einladung zur Generalversammlung aufzunehmen. 

§ 21
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung beschlossen werden. Ist zu einer Generalversammlung zum Zweck der Auflösung des Vereins eingeladen und sind zu ihr nicht mindestens 50% der Mitglieder erschienen, so ist eine zweite Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Höhe der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, so kommt das gesamte Vermögen einer gemeinnützigen Einrichtung zugute. Die Königskette und die Fahnen werden einem Heimatmuseum zur Verfügung gestellt. Sollte ein neuer Verein gegründet werden, dem mindestens die Hälfte der Mitglieder des aufgelösten Vereins angehören, so erhält der neue Verein die Königskette und Fahnen zurück. 

§ 22
Schlussbestimmungen

Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden (Vereinsrecht). 

§ 23
Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde auf der Generalversammlung am 22. Oktober 2017 errichtet.