Satzung des Schützenvereins St. Michael Hundewick 1832 e.V.
Auf der Generalversammlung im Oktober 1995 wurde beschlossen, den Schützenverein als eingetragenen Verein zu führen. Eine Satzung wurde erarbeitet und der Verein in das Vereinsregister eingetragen. Im Jahr 2017 wurde die Satzung grundlegend überarbeitet und den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Der Verein führt seitdem den Namen „Schützenverein St. Michael Hundewick 1832 e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Schützenverein St. Michael Hundewick 1832 e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld unter der Registernummer VR 1532 eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Hundewick, Ortsteil der Stadt Stadtlohn.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.11. eines Jahres und endet am 31.10. des darauffolgenden Jahres.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist es, die Liebe zur Heimat zu pflegen, altes Volks- und Brauchtum zu erhalten, Geselligkeit zu fördern und die Gemeinschaft zu pflegen.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Dem Verein können als Mitglieder nur natürliche Personen angehören. Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und in der Gemeinde Hundewick wohnt. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz außerhalb der Grenzen Hundewicks haben, können Mitglied werden, wenn mindestens ein Elternteil Mitglied im Verein ist oder diese Personen zuvor bereits ihren Wohnsitz in Hundewick hatten.
(2) Mitglieder des Vereins, die aus Hundewick wegziehen, können weiterhin Mitglied im Schützenverein bleiben, wenn sie ihren Verpflichtungen gemäß Satzung dem Verein gegenüber nachkommen (z. B. Beitragszahlung).
(3) Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden als Ehrenmitglieder beitragsfrei weitergeführt.
(4) Sobald bzw. solange ein Mitglied in einer Lebensgemeinschaft oder häuslichen Gemeinschaft lebt, kann der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin des Mitglieds an alle Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, außer an der Generalversammlung (§§ 9 und 10) und am Vogelschießen (§ 18).
§ 4
Aufnahme
(1) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines Antrags in Schrift- oder Textform beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(2) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung in Schrift- oder Textform Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung.
(3) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung an.
